Zürcher Regierung: Auch psychisch Kranke sollen sich an
Sterbehilfeorganisationen wenden können
SCHWEIZ
Dem Zürcher Regierungsrat gehen die Vorschläge des Bundes zur Regelung der
organisierten Suizidhilfe zu weit. Ein Totalverbot kommt für ihn nicht in
Frage. Zu einschränkend sei auch die Variante, wonach die Sterbehilfe nur
unter Bedingungen straffrei bleiben soll.
RNA/sda
Der Kanton Zürich war in den vergangenen Jahren am meisten von der
Tätigkeit von Selbsthilfeorganisationen betroffen. Der Bundesrat
berücksichtige aber die im Kanton Zürich gemachten Erfahrungen zu wenig,
schreibt der Regierungsrat in einer Mitteilung vom 11. März. Ein
Totalverbot von Suizidhilfeorganisationen wird vollumfänglich abgelehnt.
Aber auch die etwas offenere Variante stösst bei der Zürcher Regierung in
vielen Punkten auf Kritik.
Nicht zufrieden ist sie mit der Formulierung, wonach nur «unheilbar kranke
Personen, deren Tod unmittelbar bevorsteht», Suizidhilfe in Anspruch nehmen
können. Fraglich sei, was unter «unmittelbar» zu verstehen sei. Die
Formulierung stehe aber auch im Widerspruch zu dem in der Europäischen
Menschenrechtskonvention festgehaltenen Selbstbestimmungsrecht jedes
Menschen. Dieses umfasse nämlich das Recht, selber über Art und Zeitpunkt
der Beendigung seines Lebens zu bestimmen.
Weiter bemängelt der Regierungsrat, dass die Haltung der Nationalen
Ethikkommission, wonach «unerträgliche physische Leiden» mit
einzuschliessen sei, im Entwurf des Bundesrates ausser Acht gelassen wird.
Geändert werden muss nach Ansicht der Zürcher Regierung auch die
Bestimmung der Urteilsfähigkeit. Auch ein Hausarzt müsse die
Urteilsfähigkeit einer sterbewilligen Person bestätigen können, nicht wie
im bundesrätlichen Entwurf gefordert in jedem Fall ein Facharzt. Nicht
nötig sei überdies, dass ein zweiter Arzt beigezogen wird, um die
Urteilsfähigkeit festzustellen.
Im Gegensatz zum Bundesrat findet der Regierungsrat, dass sich auch
psychisch Kranke in Ausnahmefällen an Suizidhilfeorganisationen wenden
können sollen. Vorliegen müsse dabei allerdings ein psychiatrisches
Fachgutachten.